Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten gemäß Art. 12 FFH-RL für alle FFH-Arten des Anhangs IV beziehungsweise gemäß Art. 5 V-RL für alle europäischen Vogelarten. Anders als das Schutzgebietssystem NATURA 2000 gelten die strengen Artenschutzregelungen flächendeckend also überall dort, wo die betreffenden Arten vorkommen.
Artenschutzbelange sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren nach einem bundesweit einheitlichen Vorgehen zu berücksichtigen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung richtet sich nach den Vorgaben des 44 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz).
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